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BGH, 11.08.2005 - 5 StR 290/05 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (9)
- HRR Strafrecht
§ 54 StGB; § 46 StGB
Gesamtstrafenbildung (Erhöhung nach Aufhebung durch das Revisionsgericht trotz wesentlichen Wegfalls von Einzelstrafen; erhöhter Begründungsbedarf) - openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- Wolters Kluwer
Rechtmäßigkeit der Festsetzung einer Gesamtstrafe
- Judicialis
StPO § 349 Abs. 4
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
StGB § 54 Abs. 1
Höhe der Gesamtstrafe nach Teilfreispruch in der Revision - datenbank.nwb.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (1)
- BGH, 09.06.2004 - 5 StR 136/04
Zu den Anforderungen an eine Verurteilung wegen Rabattbetrugs
Auszug aus BGH, 11.08.2005 - 5 StR 290/05
Das Landgericht, das nach Zurückverweisung der Sache durch den Senat (BGH NJW 2004, 2603) nur noch über die Gesamtstrafen befinden musste, hat - bei identischen Einzelstrafen für beide Angeklagte - den Angeklagten S zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und acht Monaten und den Mitangeklagten T - bei Strafaussetzung zur Bewährung - zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt.
- BGH, 11.08.2005 - 5 StR 136/04
Festsetzung unterschiedlicher Gesamtstrafen bei gleichen Einzelstrafen
5 StR 290/05 alt: (5 StR 136/04). - BGH, 10.01.2007 - 5 StR 454/06
Sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung (Teilaufhebung als Teilerfolg; …
Hinsichtlich des rechtlichen Rahmens der Gesamtstrafenbildung wird ergänzend auf die Ausführungen des Senats in seiner Entscheidung im zweiten Revisionsverfahren (Beschluss vom 11. August 2005 - 5 StR 290/05) Bezug genommen.